Das System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) erlegt einer klar definierten Gruppe wirtschaftlicher Akteure Meldepflichten gemäß der französischen Gesetzgebung auf. Der Begriff des Herstellers geht über die reine Fertigung hinaus und umfasst mehrere Unternehmenskategorien je nach ihrer Rolle beim Inverkehrbringen von Produkten. Diese Pflichten dienen der Finanzierung der Abfallbewirtschaftung und schaffen gleichzeitig wirtschaftliche Anreize zur Verbesserung der ökologischen Gestaltung von Produkten.
Die weit gefasste Definition des Herstellers im Rahmen der EPR
Als Hersteller eingestufte Akteure nach dem Umweltgesetzbuch
Der Hersteller wird in Artikel L541-10 des französischen Umweltgesetzbuchs als natürliche oder juristische Person definiert, die abfallerzeugende Produkte entwickelt, herstellt, handhabt, verarbeitet, verkauft oder einführt. Diese weite Auslegung umfasst weit mehr als nur industrielle Hersteller und schließt auch Importeure ein, die Produkte vom Ausland aus in französisches Hoheitsgebiet einführen, einschließlich aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, und zwar bereits ab dem ersten in Verkehr gebrachten Produkt.
Vertreiber, die Produkte unter eigener Marke vermarkten (Handelsmarke, Private Label), gelten ebenfalls als Hersteller, sodass diese Verantwortung unabhängig davon gilt, ob sie das Produkt tatsächlich selbst hergestellt haben. Online-Verkaufsplattformen mit Sitz außerhalb Frankreichs, die jedoch an französische Kunden verkaufen, fallen seit dem AGEC-Gesetz unter dieses System und schließen damit eine rechtliche Lücke, die manche E-Commerce-Akteure zuvor nutzten, um sich ihren Pflichten zu entziehen.
Darüber hinaus können auch Wiederverwendungsbetriebe, die Gebrauchtprodukte erneut in Umlauf bringen, als Hersteller eingestuft werden, wenn sie ein aus einer Wiederverwendungsmaßnahme resultierendes Produkt erstmals auf dem nationalen Markt bereitstellen. Diese jüngste Erweiterung erscheint durchaus folgerichtig, da sie darauf abzielt, alle wirtschaftlichen Akteure zu erfassen, ohne Wettbewerbsverzerrungen zwischen Neu- und Gebrauchtprodukten zu schaffen.
Die Entwicklung 2026 durch die europäische PPWR-Verordnung
Die europäische Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) führt ab 2026 eine bedeutende Änderung hinsichtlich des Begriffs des Auftraggebers ein. Als Hersteller gilt nun sowohl derjenige, der physisch fertigt, als auch die natürliche oder juristische Person, die die Fertigung oder Gestaltung in Auftrag gibt.
Diese Weiterentwicklung der EPR-Regulierung hat erhebliche Auswirkungen auf Handelsmarkenprodukte. Der industrielle Hersteller muss den Öko-Beitrag für Handelsmarken im Fall der EPR für Haushalts- und Gewerbeverpackungen nicht mehr entrichten. Handelsketten werden für Produkte, die nach ihren Vorgaben hergestellt werden, direkt haftbar – mit der damit verbundenen unvermeidlichen administrativen und finanziellen Neuorganisation.
Diese europäische Harmonisierung soll die Zuständigkeiten klären und mehrdeutige Situationen vermeiden, in denen sich mehrere Akteure gegenseitig die Meldepflicht zuschieben könnten.
Die drei Meldepflichten der Hersteller
Beitritt zu einer Umweltorganisation und Erhalt der UID
Jeder Hersteller, der einem EPR-Sektor unterliegt, muss drei kumulative Pflichten erfüllen. Die erste besteht darin, einer zugelassenen Umweltorganisation beizutreten oder ein von den Behörden zugelassenes Individualsystem einzurichten. Praktisch alle Hersteller entscheiden sich für den Beitritt zu einer kollektiven Umweltorganisation, da dies im Vergleich zu einem Individualsystem, das erhebliche logistische Investitionen erfordert, die einfachste und kostengünstigste Option ist.
Zweitens ist es unerlässlich, eine eindeutige Kennung (UID) über die SYDEREP-Plattform zu beantragen. Diese für jeden Sektor spezifische Kennung dient der eindeutigen Identifizierung jedes bei einer zugelassenen Organisation registrierten Unternehmens oder jeder Einheit. Die Umweltorganisation übernimmt in der Regel die Verfahren zur Erlangung dieser Kennung bei der französischen Umwelt- und Energieagentur (ADEME) und teilt sie dem Hersteller über dessen Kundenbereich mit.
Die UID muss in den allgemeinen Verkaufsbedingungen, auf allen Vertragsdokumenten und auf der Website des Unternehmens erscheinen, damit Geschäftspartner die Konformität ihrer Lieferanten überprüfen können. Vermarkten Sie Produkte in mehreren Sektoren? Beachten Sie, dass Sie in diesem Fall verpflichtet sind, für jeden Sektor einer eigenen Umweltorganisation beizutreten und für jeden eine eigene UID zu erhalten.
Die jährliche Meldung und Zahlung der Öko-Beiträge
Hersteller müssen jährlich die Mengen der in Verkehr gebrachten Produkte melden und den entsprechenden Öko-Beitrag entrichten. Dabei müssen die verkauften Tonnagen oder Stückzahlen nach den verschiedenen Produktkategorien aufgeschlüsselt werden, wobei jede Kategorie einen spezifischen Beitrag trägt. Umweltorganisationen unterstützen Hersteller durch vereinfachte Meldewerkzeuge mit Code-Generatoren, die die Berechnung der Beiträge erleichtern.
Der Zeitplan variiert je nach Sektor; die Meldung erfolgt jedoch in der Regel vor dem 31. März für das Vorjahr. Manche Sektoren, wie etwa gewerbliche Verpackungen, sehen ab ihrem operativen Start im Juli 2026 vierteljährliche statt jährliche Meldungen vor. Sie fragen sich, wofür die Beiträge verwendet werden? Sie finanzieren direkt die von den Umweltorganisationen landesweit organisierten Sammel-, Sortier-, Behandlungs- und Verwertungsmaßnahmen.
EPR-pflichtige Unternehmen müssen verschiedene Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren, darunter:
- Mitgliedschaftsnachweise;
- Zahlungsnachweise;
- Meldearchive mit den zugehörigen Empfangsbestätigungen.
Diese Unterlagen dienen als Konformitätsnachweis, der bei behördlichen Kontrollen der DGCCRF oder bei Audits der Umweltorganisationen selbst verlangt wird.
Die Zwecke des EPR-Meldesystems
Die gemeinsame Finanzierung von Sammlung und Verwertung
Das Meldesystem bemisst präzise den Finanzierungsbedarf für die Bewirtschaftung des Abfalls der in Verkehr gebrachten Produkte. Die eingenommenen Öko-Beiträge speisen die Umweltorganisationen für den Ausbau von Sammelstellen, die Finanzierung von Sortier- und Recyclinginfrastrukturen sowie die Unterstützungszahlungen an die Gebietskörperschaften zum Ausgleich ihrer Aufwendungen.
Dank dieser Bündelung – mit positiven Effekten in Bezug auf rationalisierte Ströme und Kosten – wird eine wirksame Flächendeckung sichergestellt, sodass nicht jedes Unternehmen einzeln seinen eigenen Sammelkanal organisieren muss. Ein Möbel- oder Elektronikhersteller, der einer Umweltorganisation beitritt, überträgt seine operative Verantwortung, behält jedoch seine rechtliche Verantwortung.
Die Rückverfolgbarkeit der Ströme und der Anreiz zum Öko-Design
Die jährlichen Meldungen dienen dazu, die auf dem französischen Markt zirkulierenden Produktmengen präzise nachzuverfolgen und die zu sammelnden Abfallmengen zu antizipieren. Dieses detaillierte Wissen über die Ströme hilft den Umweltorganisationen, ihre Infrastrukturen anzupassen und die notwendigen Investitionen für die kommenden Jahre zu planen. Die Rückverfolgbarkeit ist besonders entscheidend bei gefährlichen Abfällen wie Batterien oder bestimmten Baumaterialien. Das Bonus-Malus-System bei den Öko-Beiträgen schafft einen direkten finanziellen Anreiz zum Öko-Design. Produkte, die recycelte Materialien enthalten, die Demontage erleichtern oder die Recyclingfähigkeit verbessern, profitieren von Ermäßigungen von bis zu zwanzig Prozent. Diese Tarifmodulation macht die Meldepflicht zu einem strategischen Hebel für Unternehmen, die ihre Designprozesse bereits in frühen Phasen der Produktentwicklung überdenken.


